Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Get Flashed Media GmbH
Mauerkircherstraße 40 | 81679 München
+49 176 60774182 | mail@getflashedmedia.de | www.getflashedmedia.de

1. Geltung und Vertragsbedingungen

In allen Vertragsbeziehungen über Werk-, Sach- und Dienstleistungen, sowie Anmietung von Equipment, in denen die Get Flashed Media GmbH (nachfolgend „Produzent“ oder „Get Flashed Media“ genannt) für andere Unternehmen, natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend „Vertragspartner“ oder gemeinsam „Parteien“ genannt) Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Produzenten.

Get Flashed Media erbringt als Dienstleister für Medien- und Filmproduktion im Einzelnen folgende Leistungen:

Auftragsproduktion (Konzeption, Produktion, Postproduktion, Distribution)

darunter: Imagefilme, Unternehmensfilme, Musikvideos, Fashion Videos, Kurzfilme, Werbefilme, Social Media Content

Fotografie (Retusche, Konfektionierung, Auslieferung)

mobile Produktionen, Live Streaming & Broadcasting

Erstellung von Grafiken, Animationen


Nach Abschluss des Vertrages (Angebotsunterzeichnung durch den Vertragspartner) erstellte Unterlagen und Anlagen werden mit nachträglicher Gegenzeichnung sämtlicher Vertragsparteien Bestandteil dieses Vertrages. Entgegenstehende Bedingungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich durch Get Flashed Media zugestimmt.


2. Vertragsanbahnung und -Abschluss

2.1 Von Get Flashed Media dem Vertragspartner vorvertraglich überlassene Gegenstände oder Informationen (z.B. Konzepte, Treatments, Skripte, Exposés, Drehbücher, Vorschläge, Angebote) sind körperliches und geistiges Eigentum von Get Flashed Media. Sie dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt, sind sie zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten und dürfen keinesfalls vervielfältigt, genutzt oder verwertet werden. Es gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Geschäftsbedingungen. 

2.2 Get Flashed Media kann Angebote von Vertragspartnern innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von Get Flashed Media sind freibleibend, sofern keine anderweitige Regelung zwischen den Parteien getroffen wurde. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Schriftform. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von Get Flashed Media für den Vertragsinhalt maßgeblich. 

3. Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

3.1 Der Vertragspartner gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Get Flashed Media kann hierfür ein schriftliches Konzept unterbreiten und nach Absprache mit dem Vertragspartner die Projektleitung übernehmen. Im Zweifel liegt die Projektleitung beim Vertragspartner. Schriftliche Konzepte sind kostenpflichtig, soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung dazu treffen. 

3.2 Auch soweit Leistungen vom Vertragspartner erbracht werden, ist allein Get Flashed Media ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Get Flashed Media entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.

3.3 Der Vertragspartner hat im vereinbarten Umfang die Mitwirkungshandlungen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der vom Produzenten geschuldeten Leistungen erforderlich sind, vollständig und zeitgerecht zu erbringen. Der Vertragspartner erbringt die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen auf eigene Kosten. Der Vertragspartner wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang mit, indem er z.B. Informationen, Arbeitsräume, technische Umgebungen oder EDV-Geräte zur Verfügung stellt. Er beantwortet Fragen und prüft Probleme am Produktionsort unverzüglich.

3.4 Der Vertragspartner benennt schriftlich einen Projektleiter (Mobilnummer, E-Mail-Adresse) der alle Fragen klären und Entscheidungen unverzüglich herbei führen kann. Insbesondere bei Live Broadcasting und mobilen Produktionen muss die Erreichbarkeit des Projektleiters gewährleistet sein. Falls mehrere Vertragspartner dem Produzenten den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Vertragspartner in Vollmacht der übrigen Vertragspartner gegenüber dem Produzenten Erklärungen abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Werks verantwortlich zeichnet.

3.5 Verletzt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten, so verlieren hiervon betroffene Termine ihre Verbindlichkeit. Kommt der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten auch nach schriftlicher Aufforderung seitens des Produzenten innerhalb einer vom Produzenten gesetzten Frist von wenigstens 7 Tagen nicht nach, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Können Leistungen aus Gründen, die Get Flashed Media nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten und Leistungen dennoch in Rechnung gestellt.

3.6 Der Vertragspartner trägt Nachteile und Mehrkosten bei Verletzung seiner Pflichten. Über die erbrachten Leistungen wird nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere Ziffer 10 abgerechnet.

4. Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner

4.1 Tritt der Vertragspartner ohne Verschulden des Produzenten vor Produktionsbeginn (Drehbeginn / Datum der Live Produktion) vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, 1/3 (ein Drittel) des kalkulierten vom Vertragspartner genehmigten Gesamtpreises in Rechnung zu stellen. 

4.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Produktionsbeginn (Drehbeginn / Datum der Live Produktion), ist der Produzent berechtigt, 2/3 (zwei Drittel) des kalkulierten vom Vertragspartner genehmigten Gesamtpreises in Rechnung zu stellen. 

4.3 Tritt der Vertragspartner zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Produktionsbeginn (Drehbeginn / Datum der Live-Produktion) zurück, so wird der beauftragte Gesamtpreis in Rechnung gestellt.


5. Erweiterung der Projektleistung

5.1 Der Vertragspartner besitzt kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, mit der Folge, dass der Produzent zur Realisierung einer vom Vertragspartner begehrten Leistungserweiterung nur und erst dann verpflichtet ist, wenn sich Produzent und Vertragspartner über den konkreten Inhalt und Umfang der Leistungserweiterung, die Höhe und Fälligkeit der zusätzlich geschuldeten Vergütung und die Auswirkung auf einen etwa vereinbarten Fertigstellungstermin schriftlich geeinigt haben.

5.2 Solange der Produzent mit dem Vertragspartner Gespräche zu dem Zweck führt, um die in vorstehender Ziffer 5.1 bezeichnete Einigung zu erzielen, ist der Produzent ohne Rechtsnachteile berechtigt, die weitere Ausführung seiner Leistungen auszusetzen. In einem solchen Fall verschieben sich auch bereits vereinbarte Fertigstellungstermin um die Kalendertage, an denen diese Gespräche geführt werden.


6. Fremdleistungen

6.1 Sofern und soweit Fremdleistungen Dritter (z.B. Programmiertätigkeiten, Druckereien, Presswerke, Freiberufler, Anmietung von Produktionsmitteln) zur Projektrealisierung notwendig sind, schließt der Produzent die entsprechenden Verträge mit diesen Dritten grundsätzlich im eigenen Namen ab, mit der Folge, dass der Produzent die ihm insoweit entstehenden Kosten in vollem Umfang im Außenverhältnis gegenüber dem vom Produzenten beauftragten Dritten selbst trägt.

6.2 Wird der Produzent vom Vertragspartner damit beauftragt, Verträge über Fremdleistungen in dessen Namen und für dessen Rechnung abzuschließen und/oder Erklärungen in dessen Namen abzugeben, hat der Vertragspartner auf Verlangen des Produzenten diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht zu erteilen. Überwacht der Produzent in einem solchen Fall auf Wunsch des Vertragspartners auch die Produktionsleistungen Dritter, so ist dieser insoweit, insbesondere auch im Rahmen der Abnahme der Leistung des Dritten, zur Vertretung des Vertragspartners berechtigt, aber nicht verpflichtet.


7.  Lieferung der Produktion, Fertigstellungstermine

7.1 Die Lieferung der Produktion erfolgt per Filetransfer online oder auf einem beliebigen Datenträger nach Wahl des Produzenten (z.B. Festplatte, USB-Stick, etc.). Der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Zeitrahmen, innerhalb dessen die Lieferung zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Produktionsvertrag.

7.2 Eine vom Produzenten nicht zu vertretende Verzögerung des im Produktionsvertrag etwa vereinbarten Fertigstellungstermins liegt beispielsweise dann vor, wenn das Drehen des Films an dem ursprünglich hierfür geplanten jeweiligen Tag auf Grund der Witterungsbedingungen nicht möglich ist oder in den Augen des Produzenten nicht sinnvoll erscheint. Gleiches gilt, wenn es auf Grund von Krankheit eines Schauspielers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person oder auf Grund eines vom Produzenten nicht verursachten Ausfalls sonstiger Produktionsmittel (wie z.B. Tieren, Requisiten) zu zeitlichen Verzögerungen kommt. 

7.3 Erbringt der Produzent schuldhaft eine fällige Leistung nicht, kann der Vertragspartner nur dann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag fristlos kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte (sog. vergebliche Aufwendungen), sofern er dem Produzenten zuvor schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung der Leistung in Verbindung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem erfolglosen Ablauf der Frist ablehnen werde. Im Übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen für die Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Vertragspartners nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein dem Vertragspartner wegen verzögerter Leistung etwa zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in seiner Höhe bei bloßer leichter Fahrlässigkeit seitens des Produzenten auf den Netto-Rechnungswert der von der Verzögerung betroffenen Leistung begrenzt.

8.  Abnahme und Endabnahme

8.1 Die vom Produzenten im Zuge der Postproduktion zu erstellenden Arbeitsergebnisse (z.B. Rohschnitte, Vorschauen, Layouts) sind vom Vertragspartner jeweils gesondert nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen, sofern die jeweiligen Arbeitsergebnisse ihrer Art nach einer (Teil-) Abnahme zugänglich sind.

8.2 Sobald oben stehende Arbeitsergebnisse vollständig vorliegen und dem Vertragspartner zugänglich gemacht sind, teilt der Produzent dem Vertragspartner schriftlich, per E-Mail, die Abnahmebereitschaft mit.

8.3 Unmittelbar nach Lieferung der Produktion an den Vertragspartner findet das Endabnahmeverfahren hinsichtlich der Produktion statt. Die Produktion gilt in folgenden Fällen als endabgenommen:

8.3.1 Der Vertragspartner erklärt dem Produzenten gegenüber ausdrücklich die Abnahme der Produktion.

8.3.2 Der Vertragspartner erklärt sinngemäß, insbesondere durch schlüssiges Verhalten, die Abnahme der Produktion. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Vertragspartner die Produktion – nicht lediglich auf einem Testserver – online stellt bzw. stellen lässt und damit der Öffentlichkeit zugänglich macht.

8.3.3 Der Vertragspartner zeigt dem Produzenten gegenüber innerhalb einer Woche, nachdem er die Mitteilung der Bereitschaft der Produktion zur Endabnahme erhalten hat, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen keinen Mangel an, der die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte oder die gewöhnliche und bei Leistungen dieser Art übliche Verwendungsmöglichkeit der Produktion wesentlich beeinträchtigt. 

8.4 Die Mängelanzeige des Vertragspartners muss schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels erfolgen. Mängel, welche die Verwendungsmöglichkeit der Produktion im vorbezeichneten Sinne nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Endabnahme der Produktion. Sollte die Abspieldauer der vom Produzenten hergestellten Produktion die im Produktionsvertrag vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten, berechtigt dies den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Endabnahme. Die nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angezeigten wesentlichen Mängel hat der Produzent innerhalb einer der Eigenart des Mangels angemessenen Frist zu beseitigen. Nach schriftlicher Mitteilung der Mangelbeseitigung wird der Vertragspartner das Leistungsergebnis innerhalb von einer Woche überprüfen und – im Falle einer erfolgreichen Mangelbeseitigung – die Endabnahme der Produktion erklären. Falls der Vertragspartner innerhalb der vorstehenden Frist entweder keine Erklärung abgibt oder keinen wesentlichen Mangel als fortbestehend rügt, gilt die Produktion als endabgenommen. Zeigt der Vertragspartner jedoch form- und fristgemäß einen wesentlichen Mangel als weiterhin fortbestehend an, ist der Produzent zu einem zweiten Versuch der Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Erst, wenn auch der zweite Versuch der Mangelbeseitigung fehlgeschlagen ist, kann der Vertragspartner seine im Gesetz bestimmten Ansprüche bzw. Rechte geltend machen.

8.5 Verweigert der Vertragspartner die Abnahme einer vertragsgemäßen Teilleistung oder die Endabnahme der Produktion, so kann Get Flashed Media dem Vertragspartner schriftlich, per Post oder E-Mail, eine Nachfrist von einer Woche setzen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Vertragspartner die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist. Darüber hinaus gelten die im Gesetz bestimmten Fälle der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung. 

8.6 Der Produzent kann, nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist oder – bei Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung – mit der Weigerung des Vertragspartners, das Werk abzunehmen, unter anderem vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Macht der Produzent seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend, so kann er als pauschalen Schadensbetrag zumindest denjenigen Teil des Netto-Gesamtpreises verlangen, den er gemeinsam mit dem Vertragspartner für die in den vorhergehenden Projektphasen erstellten und vom Vertragspartner bereits in Anspruch genommenen Leistungen vereinbart hat. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Produzenten kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Möglichkeit, seitens des Produzenten einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

9. Gestaltungsfreiheit, Kündigungsrecht des Vertragspartners

9.1 In den Grenzen der mit dem Vertragspartner vereinbarten Vorgaben kommt dem Produzenten bei der Ausführung eines Auftrags künstlerische und technische Gestaltungsfreiheit zu. Im Hinblick darauf kann der Vertragspartner aus Gründen des persönlichen Geschmacksempfindens die Abnahme nicht verweigern, sondern seine Rechte gemäß nachstehender Ziffer 9.2 geltend machen.

9.2 Sollte dem Vertragspartner kein vom Produzenten während der Vorproduktionsphase oder einer der nachfolgenden Produktionsphasen präsentiertes Arbeitsergebnis (audio-) visuell zusagen und der Vertragspartner deshalb die Zusammenarbeit mit dem Produzenten nicht weiter fortführen wollen, so ist der Vertragspartner zur Kündigung des mit dem Produzenten abgeschlossenen Vertrages gemäß § 649 BGB berechtigt. In diesem Fall hat der Produzent Anspruch auf Bezahlung zumindest desjenigen Teils des Brutto-Gesamtpreises, der mit dem Vertragspartner für die Erstellung der Entwürfe der betreffenden Produktionsphase (einschließlich der vorhergehenden und bereits in Anspruch genommenen Leistungen) vereinbart wurde. Ein Rücktritt des Vertragspartners vom Vertrag ist in diesem Fall hingegen ausgeschlossen.

10. Vergütung, Teilzahlungen, Auslagenersatz, Fälligkeit

10.1 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen aktuell gültigen Umsatzsteuer.

10.2 Der im Produktionsvertrag vereinbarte Gesamtpreis deckt die Herstellung der Produktion und deren Überlassung an den Vertragspartner komplett ab. Demgemäß sind in dem vom Vertragspartner zu bezahlenden Gesamtpreis neben der Vergütung des Produzenten auch die etwaigen dem Produzenten entstehenden Vorlaufkosten (z.B. für Reisen, Casting von Schauspielern und Motiv- bzw. Locationsuche), sowie die sonstigen Produktionskosten (z.B. in Form der Gage für Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Maskenbildner oder der Beschaffung, insbesondere der Miete von Requisiten, Technik und sonstigen Produktionsmitteln) enthalten, es sei denn, im Produktionsvertrag ist etwas Abweichendes vereinbart.

10.3 Sofern im Produktionsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, bestimmt sich die Fälligkeit der vom Vertragspartner für die Herstellung der Produktion zu leistenden Zahlungen nach folgenden Regelungen:

10.3.1 Im Falle einer Beauftragung ist der Produzent berechtigt, 30 % des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises bei Auftragserteilung durch den Vertragspartner gegenüber diesem abzurechnen.

10.3.2 Bei Produktionsbeginn (Drehbeginn, Datum der Live-Übertragung) ist der Produzent berechtigt, 30 % des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises gegenüber dem Vertragspartner abzurechnen.

10.3.3 Mit der Endabnahme der Produktion durch den Vertragspartner ist der Produzent berechtigt, den Restbetrag in Höhe von 40% des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises gegenüber dem Vertragspartner abzurechnen.

10.4 Sofern und soweit die vertraglich vereinbarte Vergütung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet wird, erstellt der Produzent wöchentlich Arbeitsnachweise, in denen die jeweiligen Arbeits- und Reisezeiten und sonstigen Aktivitäten festgehalten werden. Der jeweiligen Abrechnung wird der Produzent die entsprechenden Arbeitsnachweise in Kopie beifügen. Der Vertragspartner kann den in der Abrechnung getroffenen Festlegungen nur binnen zwei Wochen nach Erhalt der Abrechnung schriftlich unter Angabe von Gründen widersprechen. Anderenfalls gelten die in den Arbeitsnachweisen getroffenen Festlegungen als vom Vertragspartner anerkannt.

10.5 Sollte trotz einverständlicher Ausführung einer Leistungserweiterung im Sinne der vorstehenden Ziffer 5. die Frage der Höhe der vom Vertragspartner zu entrichtenden Zusatzvergütung nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, ist der Produzent zur Abrechnung zusätzlicher Leistungen nach Zeitaufwand auf der Basis eines Stundensatzes von EUR 100,00 (netto) berechtigt.

10.6 Die vertraglich vereinbarte Vergütung umfasst nicht die Auslagen, die der Produzent entweder im Auftrag des Vertragspartner tätigt oder in dessen Interesse und nach Absprache für notwendig hält. Der Produzent ist berechtigt, diese Auslagen dem Vertragspartner unter Beifügung eines entsprechenden Kostennachweises abzüglich der nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Vorsteuern gesondert in Rechnung zu stellen. Zu den Auslagen im vorbezeichneten Sinne zählen insbesondere die Kosten für die Beschaffung der für den Vertragspartner bestimmten Datenträger und des Text-, Bild-, Foto-, Ton- und sonstigen (Daten-, bzw. Lizenz-) Materials. 

10.7 Etwaige Reisekosten, die dem Produzenten bei Angebotserstellung nicht bekannt sind und nachträglich anfallen, sind vom Vertragspartner nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu erstatten:

Auslagen, die der Produzent auf Geschäftsreisen tätigt, die zum Zwecke der Projektrealisierung unternommen werden, hat der Vertragspartner gegen Nachweis oder zu den jeweils gültigen steuerlichen Pauschalbeträgen zu erstatten. Die Erstattung der tatsächlichen Kosten gegen Nachweis hat nur dann zu erfolgen, sofern als Transportmittel die Bahn (2. Klasse) und für erforderlich werdende Übernachtungen Hotels der gehobenen Mittelklasse benutzt werden. Die dabei anfallenden Kosten der Verpflegung sind hingegen nicht erstattungsfähig. Kosten für Flugreisen werden dem Produzenten nur nach vorheriger Absprache mit dem Vertragspartner erstattet. Wird als Transportmittel ein eigener Personenkraftwagen genutzt, so erstattet der Vertragspartner die insoweit getätigten Aufwendungen nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen, wobei die von der Finanzverwaltung zugelassene Berechnung nach einem pauschalierten km-Satz zu Grunde gelegt wird. Damit sind alle Aufwendungen abgegolten, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Kraftfahrzeuges für Zwecke der Projektrealisierung entstehen.

10.8 Jeder Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung benannte Bankkonto zu zahlen und muss dort spätestens mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechnungsdatum gutgeschrieben sein. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung des Produzenten bedarf. Zahlungen gelten am Tag der Gutschrift auf dem Geschäftskonto des Produzenten als geleistet.

11. Zahlungsverzug des Vertragspartners

11.1 Gerät der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug, sind die Forderungen des Produzenten mit 12,0 % p.a. zu verzinsen. Unberührt bleibt das Recht, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

11.2 Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ist der Produzent ohne Rechtsnachteil dazu berechtigt, die Arbeiten einzustellen, bis sämtliche Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vollständig beglichen sind.

12.  Produktionsrisiken, Versicherung

12.1 Die finanziellen Risiken, die sich aus einer wetterbedingten oder durch Krankheit eines Schauspielers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person bedingten Verschiebung von Produktionsterminen ergeben, sind nicht in dem im Vertrag vereinbarten Gesamtpreis inbegriffen. Demgemäß sind solche Mehrkosten, die dem Produzenten aus den vorstehend dargestellten Risiken entstehen und gegenüber dem Vertragspartner belegt werden können, vom Vertragspartner zu tragen.

12.2 Tritt während der Herstellung der Produktion ein vom Produzenten nicht zu vertretender Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung der Produktion auf Dauer verhindert (so genannte „höhere Gewalt“), behält sich der Produzent trotz dessen fehlender Verpflichtung zur Leistung den Anspruch auf Zahlung des im Produktionsvertrag vereinbarten Gesamtpreises abzüglich derjenigen im Gesamtpreis enthaltenen Kosten bzw. Aufwendungen, die dem Produzenten auf Grund des Erlöschen seiner Leistungspflichten tatsächlich nicht entstanden sind.

12.3 Auf den vor Vertragsabschluss zu äußernden Wunsch des Vertragspartners und in Absprache mit ihm wird der Produzent die in vorstehenden Ziffern 12.1 und 12.2 beschriebenen Produktionsrisiken angemessen versichern. Die insoweit entstehenden Kosten (insbesondere in Form der Versicherungsprämie) sind in vollem Umfang vom Vertragspartner zu tragen.

13. Urheberrechtliche Nutzungsrechte

13.1 Grundsätzlich gelten die in Deutschland gesetzlichen Bestimmungen über Urheber- und Verwertungsrecht („Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“).

13.2. Vorbehaltlich der im Produktionsvertrag und in nachstehender Ziffer 13.5 getroffenen Bestimmungen erhält der Vertragspartner das ausschließliche, räumlich unbeschränkte und zeitlich unbegrenzte, d.h. nicht kündbare und nicht widerrufliche Recht, das von ihm beauftragte Werk (Endprodukt) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, insbesondere auf alle vertraglich vereinbarten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere wirtschaftlich zu verwerten. 

13.3. An Werken, die der Vertragspartner – aus welchen Gründen auch immer – nicht abnimmt, erhält dieser keine Nutzungsrechte. An Arbeitsergebnissen, bei denen es sich nicht um das Endprodukt handelt, sondern die der Produzent vielmehr im Rahmen der vorgelagerten Projektphasen erstellt, erhält der Vertragspartner ebenfalls keine Nutzungsrechte. Dies gilt insbesondere für alle Entwürfe, Konzepte, Reinzeichnungen, Präsentationsunterlagen, Modelle und Prototypen. Sollte der Vertragspartner von seinem gesetzlichen Recht zur Kündigung des Vertrages (gemäß §649 BGB) Gebrauch machen, erhält er an den zum Kündigungszeitpunkt existenten und einer Teilabnahme zugänglichen Arbeitsergebnissen die im Produktionsvertrag bezeichneten Nutzungsrechte dann, wenn dieser die in einem solchen Fall von ihm (gemäß §649 BGB) geschuldete Vergütung bezahlt hat.

13.4 Der Vertragspartner erhält die im Produktionsvertrag, bzw. in Ziffern 13.2 und 13.5 bezeichneten Nutzungsrechte erst dann, wenn er die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt hat (aufschiebende Bedingung für den Übergang der Rechte im Sinne des §158 Abs. 1 BGB).

13.5 Der Produzent überträgt dem Vertragspartner folgende Nutzungsrechte oder Nutzungsbewilligungen an der Produktion, sofern nicht anders im Vertrag geregelt. Vertragsbestandteile gelten immer vor AGBs.


13.5.1 Das exklusive Recht, den Film zeitlich unbeschränkt zu nutzen.

13.5.2 Das Nutzungsrecht umfasst: Das Senderecht unabhängig von der Art des technischen Verfahrens, das Recht der öffentlichen Aufführung, einschließlich der Aufführung in Kinos, auf Filmfestivals, das Messerecht, closed circuit Aufführungen in Flugzeugen, Schiffen, Hotels, Video on Demand, Near on Demand, kabellos, kabelgebunden, sowie Onlinerechte. Bezüglich Sprecher-Honoraren und Fremdmaterial sind separate Nutzungsrechte mit den jeweiligen Vertragspartnern zu verhandeln. Diese sind nicht inklusive.

13.5.3 Zum Zeitpunkt der Vertragserstellung nicht bekannte Nutzungsarten sind vom Vertrag nicht erfasst.


13.6 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sowie der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und sofern sie nicht gesondert abgegolten werden. Außerdem ausgenommen sind die am Begleitmaterial entstandenen Schutzrechte, sowie von der GEMA / GVL (Verwertungsgesellschaften) verwertete Rechte. 

13.7 Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden (§23 Urheberrechtsgesetz). Für etwaige Bearbeitungen ist vorrangig der Produzent zu beauftragen. Für die Abgeltung dieser gesondert abgetretenen Nutzungsrechte ist jedenfalls der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Des Weiteren unberührt bleibt das Recht des Produzenten, dem Vertragspartner Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen des Werkes (§14 Urheberrechtsgesetz) zu untersagen.

13.8 Get Flashed Media behält sich das Recht vor, eine Kopie – gleich welcher Art – des Werkes einschließlich der im Zuge der Projektdurchführung erzielten Arbeitsergebnisse zu Archivzwecken zurückzubehalten, sowie zu dem Zweck vorzuhalten bzw. zu vervielfältigen und Dritten in körperlicher oder unkörperlicher Form zugänglich zu machen, um das Unternehmen im Rahmen der Eigenwerbung Dritten gegenüber – auch im Internet – zu präsentieren. Dies gilt nicht, sofern und soweit hierdurch rechtlich geschützte Interessen des Vertragspartners verletzt würden.


14.  Recht auf Urhebernennung

Der Produzent ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnisse mit Schutz- bzw. Namensvermerken (einschließlich Logos) zu versehen, die dessen Urheberschaft, sowie – im branchenüblichen Umfang – die Inhaber von Leistungsschutzrechten (wie z.B. Schauspieler, Regisseure, Kameraleute) kenntlich machen. Der Vertragspartner hat diese Schutz- bzw. Namensvermerke auf denjenigen Arbeitsergebnissen, Datenträgern und Printprodukten unverändert beizubehalten, die dem Vertragspartner vertragsgemäß überlassen oder zugänglich gemacht werden. Der Produzent hat weiters das Recht, das Werk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Demonstration, Showreel) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, in seinen Werbematerialien, insbes. auf seiner Homepage oder Social Media Plattformen den Filmausschnitt davon zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden. 

15. Rechtliche Verantwortung des Vertragspartners

15.1 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. das Text-, Bild-, Ton-, Video-, und Fotomaterial) frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die zur Vertragserfüllung erforderliche Nutzung, insbesondere die Bearbeitung dieser Gegenstände durch den Produzenten ganz oder teilweise ausschließen. Demgemäß stellt der Vertragspartner den Produzenten von allen Ansprüchen Dritter aus Verletzung deren Schutzrechte an den vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Materialien frei. Die Freistellung erfolgt dabei in der Weise, dass der Vertragspartner dem Produzenten den gesamten durch die Inanspruchnahme seitens des Dritten entstandenen Aufwand einschließlich angefallener Kosten der Rechtsverteidigung (letztere bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren) zu ersetzen hat.

15.2 Mit der Endabnahme eines Werkes bzw. – bei Druckerzeugnissen – mit der durch den Vertragspartner zu erklärenden Freigabe des Werkes zum Druck, übernimmt der Vertragspartner die rechtliche Verantwortung für die sachliche Richtigkeit von Text, Bild und Grafik sowie den sonstigen Inhalten des Werkes.

15.3 Der Vertragspartner prüft in Eigenverantwortung, ob das von ihm beauftragte Werk (Endprodukt) in vollem Umfang den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Demgemäß begründen die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit und die fehlende markenrechtliche Eintragungsfähigkeit des von Get Flashed Media erstellten Werkes keine Pflichtverletzung seitens des Produzenten, insbesondere auch keinen Leistungsmangel. Der Vertragspartner stellt den Produzenten von allen Buß-, Ordnungs- und Strafgeldern (einschließlich angefallener Kosten der Rechtsverteidigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren) frei, die staatliche Organisationen oder Gerichte gegen den Produzenten wegen eines von Get Flashed Media nicht zu vertretenden Verstoßes der Arbeitsergebnisse gegen gesetzliche Vorschriften verhängen.

15.4 Die in vorstehenden Ziffern 15.1 bis 15.3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht, soweit der Produzent vorsätzlich bzw. in positiver Kenntnis der Rechtsverletzung gehandelt haben sollte. Die Beweislast hierfür trägt der Vertragspartner.


16. Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen

Nutzt der Vertragspartner vom Produzenten erstellte Arbeitsergebnisse oder -Proben, ohne hierzu gemäß vorstehender Ziffer 13. berechtigt zu sein, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung bzw. – im Falle eines Dauerverstoßes – pro angefangener Woche, in welcher der Verstoß noch andauert, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises (netto) zu zahlen. Das Recht des Produzenten, daneben einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt. Eine Anrechnung einer etwa bezahlten Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch erfolgt nicht.

17. Herausgabe von Original-Dateien und Daten

Wenn nicht vertraglich anders bestimmt, erhält der Vertragspartner das von ihm beauftragte Werk (Endprodukt) in elektronischer, unverschlüsselter und für seine Verwendungsart optimierter Form, sobald der Vertragspartner die gesamte vertraglich vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt hat. Sämtliches Rohmaterial, sowie Begleitmedien (Konzepte, Entwürfe, Layouts, Projektdateien, etc.) verbleiben beim Produzenten und werden dem Vertragspartner nicht ausgehändigt. Ein komplettes Buyout von Rohmaterial ist prinzipiell möglich, bedarf allerdings einer gesonderten Vereinbarung. Die Kosten hierfür belaufen sich in der Regel auf 100% der Produktionssumme.


18. Eigentum, Rückgabe von Gegenständen

18.1 Sofern und soweit es sich bei dem vom Vertragspartner beauftragten Werk (Endprodukt) um einen körperlichen Gegenstand handelt, erhält der Vertragspartner hieran zusätzlich zu den gemäß vorstehender Ziffer 13. eingeräumten Nutzungsrechten das alleinige Eigentum.

18.2 Die in vorstehenden Ziffern 13.3, 13.4 und 13.6 getroffenen Bestimmungen finden hinsichtlich des Eigentumsrechts sinngemäße Anwendung.

18.3 Soweit der Vertragspartner an den ihm vom Produzenten überlassenen körperlichen Gegenständen nach den vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 18.1 und 18.2 kein Eigentum erhält (z.B. Datenträger des Produzenten zum Austausch), hat der Vertragspartner diese Gegenstände auf seine Gefahr und Kosten spätestens einen Monat nach Beendigung des Projekts unaufgefordert und unbeschädigt an den Produzenten zurückzugeben.

18.4 Etwaige vom Vertragspartner dem Produzenten in körperlicher Form zur Verfügung gestellte Materialien werden, unmittelbar nach der Endabnahme der Produktion durch den Vertragspartner, oder im Zeitpunkt einer etwaigen vorzeitigen Beendigung des Produktionsvertrages an den Vertragspartner zurückgeben.


19. Archivierung von Dateien

19.1 Der Produzent behält sich das Recht vor, eine Kopie – gleich welcher Art – des Werkes und der dazu gehörigen Begleitmaterialen (Rohmaterial, Konzepte, Projektkopien, etc.) einschließlich der im Zuge der Projektdurchführung erzielten Arbeitsergebnisse zu Archivzwecken zurückzubehalten. Dies ist jedoch keine Pflicht des Produzenten. 

19.2 Auf Wunsch des Vertragspartners können sämtliche Projektdaten und -medien kostenpflichtig archiviert werden. Dies hat der Vertragspartner dem Produzenten unverzüglich bei Angebotsunterzeichnung mitzuteilen. 

20. Belegexemplare bei Druckerzeugnissen

Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Produzenten von allen gedruckten Vervielfältigungsstücken, die der Vertragspartner von dem vom Produzenten erstellten Werk herstellt, 3 Exemplare unmittelbar nach Herstellung unentgeltlich zu übereignen.


21. Haftung und Gewährleistung

21.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Der Produzent gewährleistet, dass die von ihm hergestellte Produktion die bei Vertragsabschluss angegebenen Leistungsmerkmale erfüllt. Insbesondere wird der Produzent das Werk / die Werke in einer Qualität herstellen, die sich an dem Qualitätsstandard orientiert, wie es dem Vertragspartner in öffentlich dargestellten Referenzproduktionen und /oder Showreels gezeigt wird.

21.2 Tritt bei der Produktion ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Produktion. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Produktion, die weder vom Produzenten noch vom Vertragspartner zu vertreten ist, berechtigt den Vertragspartner nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet. Keinesfalls haftet der Produzent für entgangenen Gewinn.

21.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Vertragspartners oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach ergebnislosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

21.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Vertragspartner das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten, Genehmigungen und Personen (Schauspieler, Komparsen, Protagonisten, etc.). Des Weiteren gelten die Bestimmung in Ziffer 15.

21.5 Für Schäden, die durch eine leicht fahrlässige, dem Produzenten zurechenbare Pflichtverletzung verursacht werden, haftet der Produzent nur insoweit, als es sich dabei um einen nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden handelt, der unmittelbar durch die Pflichtverletzung herbeigeführt wurde. Ist die leicht fahrlässig verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung, ist die Haftung seitens des Produzenten ausgeschlossen.

21.6 Die vorstehend unter Ziffer 21.5 enthaltenen Haftungsbeschränkungen umfassen auch etwaige Ansprüche des Vertragspartners auf den Ersatz solcher Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt einer vertragsgemäßen Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte (sog. vergebliche Aufwendungen).

21.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen jedoch nicht etwaige dem Vertragspartner zustehende Ansprüche wegen Personenschäden, sowie aus Produkthaftung und Delikt.

21.8 Für alle gegen den Produzenten gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt – außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung sowie bei Personenschäden – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in §199 Absatz 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in §199 Absatz 3 & 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

21.9 Soweit sich aus den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 21. nichts anderes ergibt, ist jede Haftung des Produzenten – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.


22. Aufrechnung, Zurückbehaltung

22.1 Der Vertragspartner kann gegenüber den Zahlungsansprüchen des Produzenten nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Produzenten ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

22.2 Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner gilt vorstehende Ziffer 22.1 entsprechend.


23. Erfüllungsort

Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, hat der Produzent seine Leistungen in seinen Geschäftsräumen in München zu erbringen.


24. Schriftform

Vertragsabschlüsse, sowie Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung eines mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses. E-Mail ist der Schriftform gleichzusetzen.

25. Anwendbares Recht

Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Vertragspartner und dem Produzenten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des deutschen Internationalen Privatrechts.


26. Gerichtsstand

Sofern und soweit gesetzlich zulässig, wird für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Vertragspartner und dem Produzenten als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart. Ein sich aus der EuGVVO – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – etwa ergebender abweichender Gerichtsstand wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.


27. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen, Vertragslücken

Sollte sich eine einzelne Bestimmung des mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen oder bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar werden, so berührt dies weder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, noch die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen.



- Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen -